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FG Münster Urteil v. - 1 K 4150/08 E EFG 2012 S. 504 Nr. 6

Gesetze: EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 1

Werbungskosten:

Mietaufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Jahr der Heirat auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abziehbar

Leitsatz

Mietaufwendungen für eine zweite Wohnung am Arbeitsplatz neben einem faktischen Haupthausstand mit dem späteren Ehegatten sind als Kosten der doppelten Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn Aufwendungen für den Haupthausstand nicht nachweisbar sind und die melderechtliche Ummeldung erst zum Zeitpunkt der Eheschließung erfolgt ist.

Fundstelle(n):
BBK-KN Nr. -1 (Nachweis des eigenen Hausstands)
DStR 2013 S. 8 Nr. 41
DStRE 2013 S. 1417 Nr. 23
EFG 2012 S. 504 Nr. 6
KÖSDI 2012 S. 17881 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2012 S. 268
NAAAE-01119

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FG Münster, Urteil v. 20.12.2011 - 1 K 4150/08 E

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