Duldungsbescheid nach Gläubigeranfechtung gemäß AnfG
Leitsatz
1) Eine Rechtshandlung eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligt, ist gemäß § 1 AnfG anfechtbar. Entscheidend ist,
ob der Schuldner durch sein Handeln dazu beigetragen hat, dass ein Vermögensgegenstand einem Dritten zugewandt worden ist.
Die Wirksamkeit der Rechtshandlung ist unerheblich.
2) Eine solche Rechtshandlung liegt etwa dann vor, wenn der Schuldner Dritte anweist, die ihm zustehenden Forderungsbeträge
auf ein Fremdkonto zu überweisen.
3) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Rechtshandlung trägt der Anfechtende.
4) Der Benachteiligungsvorsatz für die Anfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG ist in aller Regel anzunehmen, wenn dem Schuldner
bekannt ist, dass er zahlungsunfähig ist oder dass Zahlungsunfähigkeit droht.
5) Sind dem Anfechtungsgegner die Hilfstatsachen des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG bekannt, wird seine Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht
des Vollstreckungsschuldners vermutet.
6) Hat es der Anfechtungsgegner hingenommen, dass auf seinem Konto mehrere Vermögenssphären vermischt werden, und lässt es
sich infolgedessen nicht mit hinreichender Sicherheit klären, welche Gelder wofür verwendet wurden, bleibt der Einwand des
Anfechtungsgegners, ihm sei nichts zu Gute gekommen, unbeachtet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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