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Versicherungsteuer; | örtlich zuständige Finanzämter
Mit Erl. v. S 6356 - 104 - 194 hat der FinSen Bremen die örtlich zuständigen Finanzämter für die gem. § 8 Abs. 1 VersStG und § 8 Abs. 1 FeuerschStG anzumeldende und zu entrichtende Versicherungsteuer bzw. Feuerschutzsteuer der nicht in Deutschland, aber im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten der EG oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR niedergelassenen Versicherer (EG- bzw. EWR-Versicherer) bekannt gemacht.