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BFH 25.11.1999 I B 34/99, IWB 13/2000

Steuerrecht; | rechtliche Bedeutung der Auskünfte des Bundesamts für Finanzen

(1) Die Auskünfte des Bundesamts für Finanzen beruhen auf der Sammlung von Tatsachen. Sie sind als solche zu würdigen. Unmittelbare Rechtswirkungen kommen ihnen nicht zu. (2) Die Benennung einer ausländischen Gesellschaft, die lediglich zur Entgegennahme von Geldern zwischengeschaltet wurde, entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Empfängerbenennung i. S. des § 160 AO 1977 (, BFH/NV 2000 S. 677).

[Ku]

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