Unterhaltszahlungen; Prüfung der sog. Erwerbsobliegenheit
Bezug:
Unterhaltsleistungen können nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig ist. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird grundsätzlich gefordert, dass die unterhaltene Person zunächst ihre Arbeitskraft einsetzt (sog. Erwerbsobliegenheit).
Zu beachten ist, dass das Einbringen der eigenen Arbeitsleistung dann nicht zu prüfen ist, wenn die unterstützte Person unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. a. R 33a. 1 Abs. 2 EStR). Die Regelung in R 33a. 1 Abs. 1 Satz 4 EStR ist für Inlandsfälle weiter anzuwenden. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen wird die Abziehbarkeit der Unterhaltsaufwendungen innerhalb der Höchstbeträge des § 33a Abs. 1 EStG steuerrechtlich nur begrenzt durch die Berücksichtigung von eigenem Vermögen und die Anrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen.
Ist die unterstützte Person dagegen nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kommt es darauf an, ob die Unterhaltsleistungen notwendig und angemessen sind. Bei Personen im erwerbsfähigen Alter im Ausland ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Für diesen Personenkreis sind daher grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen ( Rz 8). Nach Rz 9 des o. g. BMF-Schreibens darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person „aus gewichtigen Gründen” keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann. Als Gründe werden beispielsweise Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, die Pflege behinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung genannt.
Außerdem kann bei Personen unter 65 Jahren, die bereits eine Altersrente beziehen, in der Regel nur dann auf den Einsatz der eigenen Arbeitskraft verzichtet werden, wenn die Rente auf Grund einer Krankheit oder Behinderung gezahlt wird. Zu den Nachweisvoraussetzungen vgl. Rz 9 des .
Auch Arbeitslosigkeit im Ausland kann grundsätzlich in keinem Fall als „gewichtiger Grund” zugelassen werden. Dies gilt selbst bei einer schriftlichen Bestätigung der Arbeitslosigkeit durch die Heimatbehörde. Die Arbeitslosigkeit wird in dem (Az: VI R 29/09, BStB 2011 II S. 116) als Ausnahmetatbestand aufgeführt. Da es sich bei dieser Aussage aber nicht um einen Bestandteil des Leitsatzes handelt, ist weiterhin die Auffassung im o. g. BMF-Schreiben zu vertreten.
Besonderheiten für EU-/EWR-Raum:
Lebt die unterstützte Person im EU-/EWR-Raum, hat aus europarechtlichen Gründen die Beurteilung bis VZ 2009 nach den gleichen Grundsätzen wie bei Inlandssachverhalten zu erfolgen. Die Erwerbsobliegenheit ist somit hier nicht zu prüfen. Ab 2010 ist auch in diesen Fällen die Erwerbsobliegenheit zu beachten (vgl. Rz 35).
Rechtsprechung:
Mit Urteilen vom (Az: , BStBl 2011 II, 116, und , BStBl 2011 II, 164) hat der BFH entschieden, bei Unterhaltszahlungen sei die Bedürftigkeit im Wege der sog. konkreten Betrachtungsweise zu prüfen. Der BFH hat insoweit eine generelle Erwerbsobliegenheit grundsätzlich bestätigt. Die Urteile sind im Bundessteuerblatt veröffentlicht und in allen offenen Fällen anzuwenden, in denen Personen im Ausland unterhalten werden. Vgl. hierzu auch (Az: VI R 62/10).
Eine Ausnahme ist hingegen bei im Ausland lebenden Ehegatten zu beachten. Abweichend von Rz 8 des ist durch die Veröffentlichung des (Az: VI R 5/09) im Bundessteuerblatt (BStBl 2011 II S. 115) weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit zu prüfen. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familien beizutragen, i. d. R. durch die Führung des Haushalts. Der den Haushalt führende Ehegatte muss seine Arbeitskraft nur dann einsetzen, wenn die Arbeitskraft des verdienenden Ehegatten zur Deckung des Familienunterhalts nicht ausreicht.
OFD Münster v. - akt. Kurzinfo ESt
2/2007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
LAAAE-00580