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FG Niedersachsen 04.01.2012 4 K 211/11, NWB 5/2012 S. 355

Lohnsteuer | Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte

Eine Ausbildungsstätte ist grds. als regelmäßige Arbeits- bzw. Betriebsstätte anzusehen. Dies gilt laut jedenfalls dann, wenn es sich um eine Vollzeitausbildung handelt, die die Arbeitskraft des Steuerpflichtigen vollständig oder nahezu vollständig in Anspruch nimmt und der Steuerpflichtige neben der Ausbildung nur in geringem Umfang Einnahmen aus einer weiteren Tätigkeit erzielt.

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