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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 161/08 EFG 2012 S. 831 Nr. 9

Gesetze: §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG

Zur Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten

Leitsatz

Ein einer Fährstelle des Nord-Ostsee-Kanals zugewiesener Arbeiter übt keine Fahrtätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG aus und kann deswegen keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 831 Nr. 9
UAAAE-00457

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 13.12.2011 - 5 K 161/08

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