Amtsermittlung des FA, Ermittlungspflichten des Gerichts
Leitsatz
1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ergeht wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs,
der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde, und präsenten Beweismitteln
ergibt. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das FG sind nicht erforderlich.
2. Das FA war wegen der fehlenden Angaben des Antragstellers nicht in die Lage versetzt, die „GmbH” bzgl. der ein Veräußerungsverlust
geltend gemacht wurde, oder die Mutters des Klägers zu identifizieren, um dann selbst ohne Verletzung des Steuergeheimnisses
beim für die „GmbH” oder für die Mutter des Klägers zuständigen FA Nachforschungen anzustellen.
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