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StuB 2/2012 S. 87

Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase nach Erlassvertrag

Schließt der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich und sind die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung oder Teilerlass erloschen, ist auf seinen Antrag die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Damit bestätigt der BGH seine Rechtsprechung, dass einem Schuldner vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt werden kann (analog §§ 213, 299, 300 Abs. 1 InsO). Im entschiedenen Fall hatten alle Gläubiger nach Begleichung eines Teils ihrer Forderungen auf den darüber hinausgehenden Teil ihrer Ansprüche verzichtet S. 88(Erlassvertrag, § 397 Abs. 1 BGB;

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