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Stromsteuer | Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung
Nach dem geht im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG die dem übertragenden Rechtsträger nach § 9 Abs. 3 StromStG erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über, sondern erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister.