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Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, Clemens Kuhls, Peter Maxl, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

3. Aufl. 2012

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69641-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45413-4

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Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient

Christoph Goez (Januar 2012)

I. Allgemeines

1Die Vorschrift ist, ebenso wie der Bußgeldkatalog des § 162, durch das 3. StBÄndG 75 eingefügt worden. Die amtliche Begründung sagt zum Zweck der Regelung nicht viel mehr als das Gesetz selbst (BT-Drs. 7/2852, 45). Ein Bußgeld ist parallel zu einem Widerruf der Anerkennung oder einem Zwangsmittel möglich (vgl. § 162 Rdn. 2). Allerdings zeigt der Gesetzgeber nicht zuletzt durch die Höhe der möglichen Geldbuße bis 25.000 € (Abs. 2), dass der LStHV in besonderem Maße auf die Unzulässigkeit einer anderen wirtschaftlichen Betätigung aufmerksam gemacht wird.

II. Bußgeldtatbestand

2Der Bußgeldtatbestand ist mit Hinweis auf § 26 Abs. 2 ausreichend konkretisiert. Jede „andere wirtschaftliche Betätigung„ im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i. S. v. § 4 Nr. 11 ist unzulässig und kann von der Aufsichtsbehörde mit einer ganz erheblichen Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der möglichen Geldbuße ist zwar – gerade im Verhältnis zu § 162 – erheblich (bis zu 25.000 €). Aus Gründen einer Abschreckung und Verhinderung anderweitiger wirtschaftlicher ...

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