Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zur Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen nach § 51a BewG
Bezug: BStBl 2011 I S. 939
Ich bitte den gleich lautenden Erlass vom , BStBl I S. 939 mit nachstehender Korrektur der Anlage anzuwenden, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den korrigierten Erlass in die Bewertungskartei aufzunehmen.
Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zur Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen nach § 51a BewG
vom , BStBl 2011 I S. 939
Im Hinblick auf das ( BStBl 2011 II S. 808) gilt zur Einheitsbewertung nach dem Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (BewG) für gemeinschaftliche Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG über den entschiedenen Einzelfall hinaus nunmehr das Folgende:
1. Bewertungsgegenstand
(1) Gegenstand der Bewertung sind gemeinschaftliche Tierhaltungen, die in der Rechtsform einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 97 Absatz 1 Nummer 2 BewG), einer Gesellschaft, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Absatz 1 Nummer 5 BewG), oder eines Vereins (§ 97 Absatz 2 BewG) betrieben werden, und die im übrigen die Voraussetzungen des § 51a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BewG erfüllen.
(2) Gemeinschaftliche Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG, im folgenden als Tierhaltungsgemeinschaften bezeichnet, bilden nach § 34 Absatz 6a BewG eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Sie umfasst die mit den Tierbeständen zusammenhängenden Wirtschaftsgüter, wie etwa Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörigen Hof- und Gebäudeflächen, Betriebsmittel und gegebenenfalls selbst bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Eigentumsflächen.
2. Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit
(1) Die in § 51a BewG vorgesehenen Wechselwirkungen zwischen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der der gemeinschaftlichen Tierhaltung dient, und den Betrieben der Gesellschafter oder Mitglieder beziehen sich nur auf die Frage, ob die Tierhaltung eine landwirtschaftliche Nutzung oder einen Gewerbebetrieb darstellt.
(2) Die auf der Grundlage des § 51a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d) BewG von einer Tierhaltungsgemeinschaft erzeugten oder gehaltenen Tierbestände gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn keine der nachfolgenden Grenzen überschritten wird:
die Summe der von den einzelnen Gesellschaftern oder Mitgliedern im Rahmen der für sie bestehenden Möglichkeiten tatsächlich übertragenen Vieheinheiten (VE) und
die Höchstgrenze an VE, die sich nach § 51 Absatz 1 BewG auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen ergibt.
Selbstbewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Eigentums- und Pachtflächen der Gemeinschaft sind für die Abgrenzung wie entsprechende Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln.
(3) Der Tierbestand einer Tierhaltungsgemeinschaft gehört auch dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die Summe der auf die Gesellschaft übertragenen und der selbst gehaltenen VE eines Mitglieds oder Gesellschafters die Grenze zur gewerblichen Tierhaltung gemäß § 51 Absatz 1a BewG überschreitet. Bei den betreffenden Gesellschaftern oder Mitgliedern ist § 51 Absatz 2 bis 4 BewG in Verbindung mit Anlage 2 zum BewG anzuwenden; der im Einzelbetrieb verbliebene Tierbestand ist ganz oder teilweise aus der landwirtschaftlichen Nutzung auszugliedern.
(4) Werden von einer Gemeinschaft mehr VE erzeugt oder gehalten, als ihr nach Absatz 2 gestattet ist, so ist § 51 Absatz 2 bis 4 BewG anzuwenden.
(5) Die Beispiele zu den Abgrenzungsregelungen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Erlass.
3. Bewertung der wirtschaftlichen Einheit
(1) Für Tierhaltungsgemeinschaften gelten die Bewertungsgrundsätze des § 36 BewG. Danach ist bei der Bewertung das Ertragswertverfahren anzuwenden. Der Ertragswert wird gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 BewG durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt, wenn ein solches Verfahren durchgeführt werden kann. Andernfalls ist der Ertragswert gemäß § 37 Absatz 2 BewG nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).
(2) Die Bewertung einer Tierhaltungsgemeinschaft mit selbst bewirtschafteten Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt im vergleichenden Verfahren nach § 37 Absatz 1 BewG unter Berücksichtigung der in § 41 BewG geregelten Ab- und Zuschläge.
(3) Die Bewertung einer Tierhaltungsgemeinschaft ohne selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung, erfolgt nach § 37 Absatz 2 in Verbindung mit Abschnitt 1.18 BewRL grundsätzlich im Einzelertragswertverfahren. Wegen den damit verbundenen Schwierigkeiten ist es nicht zu beanstanden, wenn auf der Basis der Wertansätze nach Tabelle L 30 des Abschnitts 2.20 BewRL der Einzelertragswert in einem pauschalierten Verfahren ermittelt wird. Dabei ist ein Ausgangswert von 500 DM/VE zu Grunde zu legen, der bei besonders günstigen Absatzverhältnissen um bis zu 50,– DM erhöht, bei besonders ungünstigen Absatzverhältnissen um bis zu 50,– DM ermäßigt werden kann. Für die Berücksichtigung der Grundsteuerbelastung gilt Abschnitt 2.17 Abs. 1 BewRL entsprechend. Die Höhe der Ab- oder Zurechnung für Grundsteuerbelastung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zu- oder Abrechnungen für Grundsteuerbelastung (feste Sätze) | |
Hebesatz 1963 | Zu- oder Abrechnungen in v. H. |
bis 80 | + 9 |
81 – 116 | + 6 |
117 – 155 | + 3 |
156 – 244 | +/– 0 |
245 – 283 | – 3 |
284 – 319 | – 6 |
320 und mehr | – 9 |
Aus der Vervielfachung des erzeugten oder gehaltenen Tierbestands in Vieheinheiten mit dem so ermittelten Ertragswert ergibt sich der Wirtschaftswert der Tierhaltungsgemeinschaft.
(4) Bei dem pauschaliert ermittelten Einzelertragswert nach Absatz 3 handelt es sich bereits um einen an die Wertverhältnisse zum angepassten (halbierten) Wert, mit dem neben den Tierbeständen auch die hiermit zusammenhängenden sonstigen Wirtschaftsgüter, wie Gebäude mit den dazugehörigen Hof- und Gebäudeflächen sowie die Betriebsmittel abgegolten sind.
4. Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Erlasses sind erstmals für die Stichtag ab dem anzuwenden. Auf Antrag können die Grundsätze in allen noch offenen Fällen angewendet werden.
Anlage
Beispiele zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit bei Tierhaltungskooperationen nach § 51a BewG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betrieb | Selbst bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche in ha | Grenze nach § 51 Abs. 1 BewG in VE | In den Betrieben nachhaltig erzeugte oder gehaltene Tierbestände in VE | Freie Kapazitäten für die Übertragung auf die Gemeinschaft in VE | Auf die Gemeinschaft übertragene VE | ||
Fall 1 | Fall 2 | Fall 3 | |||||
1 | 10 | 100 | 0 | 100 | 95 | 70 | 100 |
2 | 15 | 150 | 100 | 50 | 40 | 50 | 50 |
3 | 20 | 200 | 170 | 30 | 25 | 45 | 30 |
4 | 42,5 | 345 | Korrigiert: 165 | 180 | 175 | 175 | 180 |
5 | 47,5 | 375 | 160 | 215 | 215 | 210 | 215 |
Gemeinschaft | 5 | 50 | 50 | 50 | 50 | ||
Insgesamt | 140 | 600 | 600 | 600 | 625 |
Es wird im Folgenden davon ausgegangen, dass die Gemeinschaft in den Fällen 1 und 2 jeweils 600 VE, im Fall 3 insgesamt 625 VE hält.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fall 1: | Alle Betriebe haben innerhalb der Spanne ihrer freien Kapazitäten VE auf die Gemeinschaft übertragen. Die Summe der von der Gemeinschaft erzeugten oder gehaltenen VE übersteigt nicht die zulässige Höchstgrenze von 600 VE. Die Tierbestände der Mitgliederbetriebe und der Gemeinschaft gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. |
Fall 2: | Betrieb Nr. 3 hat mit 45 VE mehr übertragen, als aufgrund seiner freien Kapazität (30 VE) zulässig ist. Nach § 51a Abs. 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 2 bis 4 BewG ist der Tierbestand bei Betrieb 3 ganz oder teilweise als Betriebsvermögen zu bewerten. Der Tierbestand der Gemeinschaft bleibt land- und forstwirtschaftliches Vermögen, da die Höchstgrenze von 600 VE nicht überschritten wird. |
Fall 3: | Alle Mitgliederbetriebe haben ihre Übertragungsmöglichkeiten voll genutzt. Die von der Gemeinschaft erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten übersteigen jedoch die zulässige Höchstgrenze von 600 VE nach Anwendung § 51a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) BewG. Der Tierbestand der Gemeinschaft gehört zum Betriebsvermögen, wenn er sich nur aus einem Zweig zusammensetzt und somit keine Möglichkeit besteht, einzelne Zweige durch Anwendung des § 51 Absatz 2 bis 4 BewG auszugliedern. |
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg v. - 3 - S 3121/1
Fundstelle(n):
IAAAD-99947