Konkretisierung des Antragsbegehrens bei einem Antrag auf schlichte Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen
Leitsatz
Die wirksame Beantragung einer schlichten Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 172 Abs. 1 AO setzt die Stellung
eines bestimmten Antrages auf Änderung oder Aufhebung des zu ändernden/aufzuhebenden Steuerbescheides vor Ablauf der Klagefrist
voraus. Es genügt nicht, den allgemein auf Änderung des Bescheides lautenden Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen
zu konkretisieren und zu begründen.
Der Steuerpflichtige muss einen fristgerechten Antrag auf schlichte Änderung inhaltlich zumindest insoweit konkretisieren,
dass das Finanzamt erkennen kann, inwiefern er den Bescheid für fehlerhaft hält.
Eine Erweiterung des Aufhebungs- oder Änderungsbegehrens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ist – jedenfalls seinem betragsmäßigen
Umfang nach – nicht mehr möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAD-99774
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 23.02.2010 - 9 K 2126/07
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