1) Soweit ein Rechtsbehelf gegen einen - von der Vollziehung ausgesetzten - Schenkungsteuerbescheid endgültig keinen Erfolg
hat, sind Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 1 AO unabhängig davon festzusetzen, aus welchem Grund der Rechtsbehelf keinen
Erfolg hatte.
2) Die Festsetzung von Aussetzungszinsen erfolgt grundsätzlich unabhängig von einem etwaigen Fehlverhalten der Finanzbehörde.
3) Danach steht der - im Einspruchsverfahren gemäß § 126 AO geheilte - Verstoß der Finanzbehörde gegen das Anhörungsgebot
gemäß § 91 AO der Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht entgegen.
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