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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1272/11

Gesetze: EStG 2007 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c, EStG 2007 § 52 Abs. 23, EStG 2002 § 7g Abs. 1, EStG 2002 § 7g Abs. 6

Berücksichtigung des aus der Auflösung einer Ansparrücklage stammenden Gewinns bei der für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG n. F.

Leitsatz

Bei der Prüfung, ob ein Steuerpflichtiger mit Gewinneinkünften und Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG relevante Gewinngrenze (im Streitjahr 2007: 100.000 Euro) überschreitet, ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auf den „Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags” abzustellen; zum für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Gewinn zählt daher auch der Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage (§ 7g Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 EStG in der vor Einführung des Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Fassung).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 5/2012 S. 201
MAAAD-99749

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Sächsisches FG, Urteil v. 10.11.2011 - 2 K 1272/11

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