Mit einem Computerprogramm erzeugte Datei ohne Schutz vor nachträglichen Veränderungen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Anscheinsbeweis für auch private Nutzung des Dienstwagens
Kein Anspruch auf Anwendung oder Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis
Leitsatz
1. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann,
wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten
Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.
2. Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins
(Anscheinsbeweis) für eine auch private Nutzung des überlassenen Dienstwagens. Dieser kann nicht bereits durch den nicht näher
substantiierten Vortrag entkräftet werden, das Fahrzeug sei aufgrund der dauerhaften Nutzung der Rückbank und des Kofferraums
zum Transport von Werbemitteln nicht für Privatfahrten nutzbar gewesen.
3. Weder der Schutz von Treu und Glauben noch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermitteln einen Anspruch auf
Anwendung oder Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis; insoweit gibt es keine „Gleichheit im Unrecht”.
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 1172 Nr. 19 EFG 2012 S. 402 Nr. 5 StBW 2012 S. 52 Nr. 2 Ubg 2012 S. 763 Nr. 11 JAAAD-99737
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.03.2011 - 2 K 2155/07
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