Ist die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass sie es verbietet, die Zuteilung einer individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mit der Begründung zu versagen, dass der Inhaber der Anteile an dem Steuerpflichtigen zuvor mehrmals eine individuelle Nummer für andere Unternehmen erhalten habe, die keine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hätten und deren Anteile unmittelbar nach Zuteilung der individuellen Nummer vom Anteilsinhaber auf andere Personen übertragen worden seien?
Ist Art. 214 in Verbindung mit Art. 273 der genannten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Valsts ienemumu dienests befugt ist, sich vor der Zuteilung der individuellen Nummer zu vergewissern, dass der Steuerpflichtige zur Ausübung der steuerpflichtigen Tätigkeit fähig ist, wenn mit dieser Überprüfung das Ziel verfolgt wird, die korrekte Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden?
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