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BFH 09.08.2011 VIII R 4/09, NWB 3/2012 S. 171

Lohnsteuer | Arbeitszimmer eines Schauspielers

Führt ein Schauspieler in einem Raum seiner Wohnung, der eine für ein häusliches Arbeitszimmer übliche Ausstattung und Möblierung aufweist, im Wesentlichen Tätigkeiten (wie Text lernen, Drehbücher auswerten, Sachliteraturstudium, Atem-, Sprech- und Stimmübungen) aus, die keine spezielle Ausstattung des Raums erfordern, ist der Raum nach dem ein Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und nicht ein betriebsstättenähnlich genutzter Raum im Wohnbereich.

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