Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
Der Antrag vom ist unzulässig. Er entbehrt der gebotenen Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von einem Gehörsverstoß Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 2 StPO). Zudem ermangelt es der gebotenen Begründung, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 356a Rn. 7). Eine solche liegt nicht in einem bloßen vollumfänglichen Anschluss an "vorangegangene Ausführungen des Kollegen RA V. " (vgl. auch , NJW 2006, 1220).
Fundstelle(n):
SAAAD-99384