Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Mönchengladbach vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
1. Am suchte der Angeklagte die 2004 von ihm geschiedene S. in deren Wohnung auf. Es störte ihn, dass Frau S. in den Wochen zuvor ein Verhältnis mit dem Zeugen Sch. eingegangen war; insbesondere "hegte er einen Groll" darüber, dass dieser nun an den Unterhaltszahlungen partizipierte, die er - der Angeklagte - seiner geschiedenen Ehefrau leistete. In der Küche kam es deswegen zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Frau S. . Der Angeklagte "verlor die Kontrolle". Um Frau S. zu töten, fügte er ihr unter Verwendung zweier (vorgefundener) Messer zwölf Stichverletzungen zu, davon zehn im zentralen Bauchbereich, die teilweise die Bauchhöhle eröffneten und innere Organe verletzten. Anschließend versetzte er ihr mit einem Hammer zwei Schläge gegen den Kopf; jedenfalls beim zweiten Schlag lag Frau S. bereits auf dem Boden. Infolge der Bauchverletzungen verblutete sie nach wenigen Minuten. Die Hammerschläge verursachten Impressionsfrakturen mit Eröffnung der Hirnhaut, waren aber für sich nicht tödlich. Infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung "in Gestalt affektiver Entladung", verbunden mit einem "extrem aggressiven Impulsdurchbruch", war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert.
2. Bei der Bemessung der Strafe hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten den "brutalen Tathergang" berücksichtigt. Der Angeklagte habe "über den eigentlichen Tötungsakt hinaus" in erheblichem Maße Gewalt angewandt, indem er seinem Opfer zunächst eine Vielzahl schwerer Stichverletzungen und sodann, auch als es bereits am Boden lag, noch erhebliche Kopfverletzungen beigebracht habe.
Diese Erwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (, StV 2001, 615; Urteil vom - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362). Damit, ob dem Angeklagten die ihm vorgeworfene "Brutalität" seines Vorgehens trotz des affektbedingten "extrem aggressiven Impulsdurchbruchs" uneingeschränkt vorwerfbar ist, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAD-99359