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FG Münster Urteil v. - 9 K 2649/10 K

Gesetze: AO § 63 Abs 2, AO § 61 Abs 3, KStG § 5 Abs 1 Nr 9

Körperschaften:

Kein Verlust der Gemeinnützigkeit durch verspätete Abgabe von Steuerklärungen

Leitsatz

Die Nichtabgabe oder unvollständige, unpünktliche Abgabe von Steuerklärungen ist zwar grundsätzlich ein Mangel im Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung einer gemeinnützigen Körperschaft; sie allein reicht aber nicht aus, um eine schwerwiegende Verletzung der Vermögensbindung anzunehmen und die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es dabei nicht um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft geht.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 802 Nr. 13
VAAAD-99331

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FG Münster, Urteil v. 30.06.2011 - 9 K 2649/10 K

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