Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen beim Erwerb von Zwischenscheinen (vorläufige Bescheinigungen
über den Aktienbesitz)
Leitsatz
1. Zwischenscheine sind geborene Orderpapiere, die wie Namensaktien zu behandeln sind. Die durch sie verbriefte Mitgliedschaft
kann sowohl durch Indossament als auch durch Abtretungsvertrag übertragen werden.
2. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Wesentliche inhaltliche
Kriterien sind die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts.
3. Die Feststellungslast für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses trägt derjenige, der sich darauf beruft.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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