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OLG Düsseldorf Beschluss v. - I-10 W 163/10

Gesetze: VV-RVG Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 ZPO § 522 Abs. 2

Terminsgebühr bei telefonischer Verhandlung über vergleichsweise Beilegung eines Rechtsstreits durch den Richter

Leitsatz

Auch vor einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kann eine Terminsgebühr entstehen, wenn der Richter jeweils telefonisch mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits verhandelt.

Fundstelle(n):
NAAAD-99270

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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OLG Düsseldorf, Beschluss v. 01.03.2011 - I-10 W 163/10

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