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Steuerrecht; | Gebühren für notarielle Beurkundungen
Mit hat der EuGH die Rs. C-56/98 wie folgt entschieden: (1) Die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie 69/335/EWG des Rates v. 17. 7. 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital i. d. F. der Richtlinie 85/303/EWG des Rates v. 10. 6. 1985 fallenden Rechtsgeschäfts sind in einem Rechtssystem, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil dieser Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt, als Steuer i. S. der Richtlinie anzusehen. (2) Die Gebühren für die notarielle Beurkundung der Erhöhung des Kapitals sowie der Änderung der Firma und der Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft sind nach Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 i. d. F. der Richtlinie 85/303 grds. verboten, wenn sie eine Steuer ...