BGH Beschluss v. - IX ZR 195/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Hagen, 2 O 52/07 vom OLG Hamm, I-33 U 7/08 vom

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, wobei der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgründe prüft (, BGHZ 152, 7).

a) Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick darauf zuzulassen, dass das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse verneint hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt einen Zulassungsgrund insoweit nicht auf.

b) Ebenso wenig ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hätte.

Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerde ist er im Berufungsverfahren schon mit der Ladungsverfügung des Berufungsgerichts darauf hingewiesen worden, dass dieses die Feststellungsklage für unzulässig erachtet. Ein solcher Hinweis war im Übrigen nicht erforderlich, nachdem der Hauptangriffspunkt der Berufungsbegründung gerade diesen Punkt betraf (vgl. , NJW 2010, 3089 Rn. 18).

Eines Hinweises nach § 139 ZPO durch das Berufungsgericht, dass dieses den Vortrag des Klägers dazu, welchen Unterhalt er seiner geschiedenen Ehefrau in der Zeit von März 2005 bis August 2006 schuldete, für nicht ausreichend ansah, bedurfte es ebenfalls schon deswegen nicht, weil auch insoweit die Berufungsbegründung den entsprechenden Hinweis enthielt.

Das Berufungsgericht hat auch nicht klägerischen Vortrag zu den Verfehlungen der Unterhaltsberechtigten aus dem Jahr 1999 übersehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden haben. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (, NJW 2009, 1609, Rn. 8). Den Urteilsgründen kann dies nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat nämlich den Vortrag des Klägers zu § 1579 BGB aus Gründen des Prozessrechts als nicht hinreichend angesehen (II. 1. d a, E; II. 2. b (3)).

2. Aus diesen Gründen war auch nach § 114 Satz 1 ZPO der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Fundstelle(n):
FAAAD-98788