BGH Beschluss v. - IX ZB 112/11

Restschuldbefreiungsverfahren: Anforderungen an den Versagungsantrag eines Gläubigers; Vorliegen einer angemessenen Erwerbstätigkeit

Gesetze: § 295 Abs 1 Nr 1 InsO

Instanzenzug: LG Lüneburg Az: 3 T 3/11vorgehend AG Uelzen Az: 7 IN 22/07

Gründe

1Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103 f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

21. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Versagungsantrag der Gläubigerin nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen, sondern zu Recht festgestellt, dass die im Antrag vorgebrachten Tatsachen nicht auf eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 InsO schließen lassen. Auch nach der von der Rechtsbeschwerde zitierten Senatsentscheidung bedarf es zunächst einmal eines schlüssigen Vortrags des antragstellenden Gläubigers, welcher einen Versagungstatbestand wahrscheinlich macht, bevor aufwendige gerichtliche Ermittlungen aufgenommen werden (, BGHZ 156, 139, 142). Im Streitfall lässt sich aus dem Vorbringen der Gläubigerin nicht darauf schließen, dass der Schuldner Bezüge im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verheimlicht hat.

32. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch eine angemessene Bezahlung erfordere, wird einhellig bejaht und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung (vgl. , NZI 2009, 326 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 295 Rn. 17; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 295 Rn. 5; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: Mai 2008, § 295 Rn. 6; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 295 Rn. 15; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 295 Rn. 11; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2. Aufl., § 295 Rn. 4; Römermann in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: Januar 2011, § 295 Rn. 4).

43. Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten vor. Da das Insolvenzgericht zu Recht von einem von Beginn an unzulässigen Versagungsantrag der Gläubigerin ausgegangen ist, hatte seine Amtsermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO noch nicht begonnen und es war nicht gehalten, den Schuldner nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO zur weiteren Mitwirkung und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten (vgl. , WM 2011, 1280 Rn. 13).

54. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser                                   Raebel                                     Gehrlein

                      Grupp                                    Möhring

Fundstelle(n):
YAAAD-98773