BGH Beschluss v. - 1 StR 539/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug:

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Frage, ob das Landgericht das Verfahren hinsichtlich einzelner Taten nach § 154 Abs. 2 StPO wirksam eingestellt hat und damit insoweit der Einstellungsbeschluss ein Verfahrenshindernis geschaffen hat, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (, NStZ-RR 2007, 83; , NStZ 2007, 476).

Vorliegend ist zwar im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt, dass neben anderen auch die Tat Nr. 12 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Hierbei handelt es sich aber um ein Schreibversehen, weil der Einstellungsbeschluss alle im Antrag der Staatsanwaltschaft genannten Taten übernommen hat, nur statt der dort aufgeführten Tat Nr. 13 die Tat Nr. 12 vermerkt ist. Dass insoweit ein bloßes Schreibversehen gegeben ist, wird durch den Berichtigungsbeschluss vom bestätigt. Damit liegt bezüglich der Tat Nr. 12 und der dazu ergangenen Verurteilung kein Verfahrenshindernis vor.

Fundstelle(n):
FAAAD-98762