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Doppelbesteuerung; | Steuerfreiheit von Tagegeldern für eine Tätigkeit bei der EU
Bei der Auslegung der Begriffsbestimmung ”Arbeitgeber” i. S. des Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Belgien ist zu berücksichtigen, daß die Arbeitgebereigenschaft schon nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Belgien auf einen Zeitraum von nicht länger als 183 Tagen zu beziehen ist (, EFG, 777). •Hinweis: Die Klin., eine Finanzbeamtin, war im Streitjahr weniger als 183 Tage als nationale Sachverständige der Generaldirektion ”Auswärtige Beziehungen” der EU zugewiesen. Sie erhielt neben ihrer Inlandsbesoldung von der EU Tagegelder für die Zeit ihrer Zuweisung. Das FA erkannte von den Tagegeldern nur einen Teilbetrag als stfrei an, weil eine Gleichstellung der Klin. mit jenen Beamten herbeizuführen sei, deren Zuweisung einer Abordnung gleichgestellt worden wäre...BStBl 1986 II, 4