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Erbrecht | Transmortale Vorsorgevollmacht ist neben Testamentsvollstreckung gültig
Eine transmortale Vollmacht – also die schon vor dem Tod und über diesen hinaus geltende Generalvollmacht (§ 167 BGB) – zugunsten des Vermächtnisnehmers steht selbständig neben der Testamentsvollstreckung. Sie verleiht dem Vollmachtnehmer eigenständige, vom Erblasser und nicht vom Testamentsvollstrecker abgeleitete Befugnisse.