BGH Beschluss v. - VIII ZB 81/11

Prozesskostenhilfeverfahren: Fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter; Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der Frage der Erfolgsaussicht

Leitsatz

1. Misst ein Einzelrichter in einem Beschwerdeverfahren einer Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu und lässt deswegen die Rechtsbeschwerde zu, ist die Zulassung zwar wirksam, seine Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die von Amts wegen zu berücksichtigende fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung (Bestätigung von , BGHZ 154, 200; Senatsbeschlüsse vom , VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385; vom , VIII ZB 73/09, WuM 2011, 61 und vom , VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242) .

2. Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom , V ZB 40/02, NJW 2003, 1126; vom , XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 und vom , XII ZA 11/07, NJW RR 2008, 144) .

Gesetze: § 114 ZPO, § 568 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 3 T 12/11 Beschlussvorgehend AG Wiesbaden Az: 93 C 6798/10 (31) Beschluss

Gründe

I.

1Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom verurteilt, die von ihr bewohnte Mietwohnung geräumt an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte hat ihren hiergegen rechtzeitig mit Anwaltsschriftsatz vom eingelegten Einspruch damit begründet, dass das Sozialamt innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die angelaufenen Mietrückstände begleichen werde. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen.

2Mit Anwaltsschreiben vom hat die Beklagte unter Vorlage eines Schreibens der Landeshauptstadt W.      , in dem die Bereitschaft zur Übernahme eines zum bestehenden Mietrückstands von 697,74 € erklärt und die Begleichung dieser Summe zum angekündigt worden ist, erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich die Beklagte unter Anerkennung ihrer Kostentragungspflicht angeschlossen. Mit Beschlüssen vom hat das Amtsgericht der Beklagten gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den erneuten Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten mangels Erfolgsaussicht abgewiesen.

3Die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht mit Beschluss des Einzelrichters vom unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Nach Erhalt des ihr nur formlos übermittelten Beschlusses hat die Beklagte mit am beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine hiergegen beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt. Nach der am erfolgten Zustellung des Bewilligungsbeschlusses hat sie mit am beim Bundesgerichtshof eingegangenem Anwaltsschriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gestellt. Mit am beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat sie die Rechtsbeschwerde begründet und zudem Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt.

II.

4Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts sind vorliegend erfüllt.

51. Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7 mwN). Dies setzt allerdings voraus, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 55/10, aaO mwN). Diesen Anforderungen ist die Beklagte im Rechtsbeschwerdeverfahren gerecht geworden. Da der dem Beklagtenvertreter nur formlos übermittelt worden ist, ist davon auszugehen, dass dieser von der Entscheidung nicht vor dem Kenntnis erlangt hat (§ 189 ZPO), so dass der beim Bundesgerichtshof am eingegangene Antrag und die diesem beigefügten Unterlagen innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO eingereicht worden sind. Die Beklagte war damit ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung und Begründung der von ihr beabsichtigten Rechtsbeschwerde gehindert.

62. Nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe hat die Beklagte fristgerecht (vgl. § 234 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, 2 ZPO) beantragt. Zudem hat sie die versäumten Rechtshandlungen binnen der in § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 ZPO geregelten Fristen nachgeholt.

III.

7Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

81. Das Rechtsmittel ist statthaft. Die Entscheidung des Landgerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Senat bindend (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Darauf, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat, kommt es hierbei nicht an (vgl. etwa , NJW 2003, 1126 unter II 1). Auch der Umstand, dass die Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter unter Missachtung des Verfahrens nach § 568 Satz 2 ZPO (Übertragung auf die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer) erfolgt ist, ändert an der Wirksamkeit der Zulassung nichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3 mwN; vom - VIII ZB 73/09, WuM 2011, 61 Rn. 4; vom - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rn. 5; , GE 2009, 1311).

92. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Landgerichts unterliegt - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - bereits deswegen der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren dem Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 ZPO). Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende (Senatsbeschluss vom - VIII ZB 65/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; vom - V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697 unter III [2] a; vom - X ZB 27/07, WuM 2008, 159 Rn. 5) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; , aaO S. 202 ff.; Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 81/09, aaO Rn. 6; vom - VIII ZB 73/09, aaO Rn. 5; vom - VIII ZB 65/10, aaO).

103. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter - zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden kann, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZB 40/02, aaO; vom - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 unter II 1, 2; vom - XII ZA 11/07, NJW-RR 2008, 144 Rn. 6). Eine Zulassung kommt daher nicht in Betracht, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - wie hier - allein von der Frage abhängt, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. , aaO). Da das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dazu dient, zweifelhafte Rechtsfragen vorab zu entscheiden, ist in den Fällen, in denen die aufgeworfenen Rechtsfragen der höchstrichterlichen Klärung bedürfen, die Erfolgsaussicht der beabsichtigen Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu bejahen und der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, nicht aber von einer Bewilligung abzusehen und hiergegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen (vgl. , aaO).

Ball                                             Dr. Frellesen                                       Dr. Milger

                    Dr. Fetzer                                           Dr. Bünger

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 8 Nr. 1
NJW-RR 2012 S. 125 Nr. 2
ZAAAD-98281