BGH Beschluss v. - IX ZA 42/11; IX ZA 43-54/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Pforzheim, 3 IK 40/04 vom LG Karlsruhe, 11 T 44-46/11 vom LG Karlsruhe, 11 T 35-37/11 vom LG Karlsruhe, 11 T 48/11 vom LG Karlsruhe, 11 T 16-18/11 vom LG Karlsruhe, 11 T 33-34/11 vom LG Karlsruhe, 11 T 43/11 vom LG Karlsruhe, 11 T 47/11 vom LG Karlsruhe, 11 T 318/11 vom BGH, IX ZA 42/11 vom

Gründe

Der Senat hat die Erfolgsaussichten der vom Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Abfassung des Beschlusses vom in vollem Umfang überprüft und die beantragte Prozesskostenhilfe in demselben Umfang abgelehnt. Andere als die in den Beschlussgründen genannten Rechtsmittel kommen von vornherein nicht in Betracht. Das Rechtsmittel einer "Ausnahmebeschwerde" gibt es nicht (, BGHZ 150, 133 ff); seine Anerkennung ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Fundstelle(n):
QAAAD-98232