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Internationales Firmenrecht
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition des internationalen Firmenrechts
Das deutsche internationale Firmenrecht befindet bei Sachverhalten mit Auslandsberührung darüber, welche Rechtsordnung zur Beurteilung der konkreten Fragestellung anzuwenden ist. Eine gesetzliche Kodifizierung des internationalen Firmenrechts fehlt bisher. Das deutsche internationale Firmenrecht ist daher Bestandteil des deutschen internationalen Privatrechts . Namentlich geht es im deutschen internationalen Firmenrecht um die Frage, wie die inländische Tochtergesellschaft und die inländische Zweigniederlassung von ausländischen Unternehmen firmieren kann. Grundsätzlich kann die nach ausländischem Recht zulässige Firma auch im Inland geführt werden. Probleme entstehen allerdings dann, wenn das ausländische Recht in seinen Anforderungen an Wahrheit, Klarheit und Unterscheidbarkeit der Firma hinter den deutschen Grundsätzen zurückbleibt.
II. Grundlagen
Der Name, unter dem ein Gewerbetreibender im Rechtsverkehr zulässiger Weise auftritt, beurteilt sich nach seinem sog. Personal- bzw. Gesellschaftsstatut (Firmenstatut) . Unter Firmenstatut wird die Gesamtheit der Vorschriften einer Rechtsordnung verstanden, die für alle Rechtsfragen um die Firma herum maßgeblich sind. Damit gelten die deutschen Vorschriften des Firmenrechts für solche Kaufleute, die ihre Niederlassung im Inland haben. Für Handelsgesellschaften ist das sog. Gesellschaftsstatut maßgebend, mithin die Rechtsordnung, die für die konkrete Gesellschaft maßgeblich ist. Die hiernach anzuwendende Rechtsordnung entscheidet als umfassendes Statut des Handelsnamens nicht nur über die zulässige Firma selbst (z. B. die Zulässigkeit von Fantasiebezeichnungen), sondern auch über ihre Abgrenzung zu anderen Bezeichnungen wie z. B. Geschäftsbezeichnungen.
III. Tochtergesellschaften
Inländische Tochtergesellschaften von ausländischen Unternehmen unterliegen aufgrund ihrer rechtlichen Selbständigkeit bezüglich ihrer Firmenbildung den inländischen Rechtsvorschriften . Je nach der Rechtsform der inländischen Tochtergesellschaft gelten für diese also die Vorschriften des deutschen Firmenrechts im HGB des GmbHG , des AktG bzw. GenG . Im umgekehrten Fall einer ausländischen Tochtergesellschaft eines inländischen Unternehmens beurteilt sich deren Firma nach den im jeweiligen Land maßgeblichen Vorschriften.
Grundsätzlich kann eine ausländische Gesellschaft sich an ihrer inländischen Tochtergesellschaft beteiligen. Aus deutscher Sicht wird hierbei lediglich geprüft, ob die ausländische Gesellschaft nach ihrem Gesellschaftsstatut „beteiligungsfähig” ist . Soweit danach eine Beteiligung ausländischer Gesellschaften zulässig ist, gelten für die Firma der inländischen Tochter die maßgeblichen Vorschriften des deutschen Firmenrechts . Die Firma kann somit als Personen-, Sach- oder Fantasiefirma gebildet werden. Wird für die Tochtergesellschaft eine Personenfirma gewählt, so ist die ausländische Firma nicht mehr notwendiger Weise vollständig zu übernehmen. Fremde Schriftzeichen sind in die lateinische Schrift zu übertragen . Fremdsprachige Ausdrücke können hingegen wörtlich übernommen werden, auch wenn sie in Deutschland unverständlich sind.