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Einkommensteuer | Werbungskostenabzug der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung trotz Erzielung steuerfreier Auslandseinkünfte nach Abschluss der Ausbildung
(1) Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskostenabzugs bzw. Betriebsausgabenabzugs unberührt. (2) Allein die Möglichkeit, dass diese Berufstätigkeit später auch im Ausland ausgeübt werden könnte, begründet noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. des § 3c Abs. 1, 1. Halbsatz EStG zwischen den Berufsausbildungskosten und später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften (Bezug: § 3c Abs. 1, 1. Halbsatz, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5, § 19 Abs. 1 EStG).
Auch wenn ein Azubi oder Student im Anschluss an seine Ausbildung eine nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht steuerpflichtige selbständige oder gew...