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Eigene Aktien als Sacheinlage ungeeignet
Eigene Aktien der Gesellschaft können nicht als Sacheinlage eingebracht werden (§ 71 AktG). Der Verzicht auf den An-spruch auf Rückerstattung von darlehensweise an die Gesellschaft überlassenen Aktien steht dem Einbringen als Sacheinlage jedenfalls dann gleich, wenn er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vereinbart wurde. Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde ver-fügt, kann den strengen Anforderungen an die ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich...