Antragsfrist für den Bescheid über die Rückforderung der Altersvorsorgezulage
Leitsatz
1. Einer im Landesdienst verbeamteten Lehrerin steht ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug, bzw. ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage
für die zugunsten eines Altersvorsorgevertrages geleisteten Vorsorgeaufwendungen nach § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nur zu,
wenn sie in die Übermittlung der für einen automatischen Datenabgleich notwendigen Daten einwilligt.
2. Die Einwilligung in den Datenabgleich erübrigt sich bei einem Landesbeamten nicht dadurch, dass er eine Sozialversicherungsnummer
hat, da bei Beamten – im Gegensatz zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten – mit der Sozialversicherungsnummer
keine für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und das Zulageverfahren nach §§ 79 ff. EStG relevanten Daten verknüpft sind.
3. Die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Altersvorsorgezulage erfolgt nicht durch Verwaltungsakt sondern auf elektronischem
Weg. Eine Festsetzung erfolgt nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten, der schriftlich innerhalb eines Jahres nach
Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG vom Antragsteller an den Anbieter zu richten ist. Die Zentrale Zulagenstelle für
Altersvermögen (ZfA) erlässt dann einen Feststellungsbescheid, gegen den der Zulageberechtigte Einspruch einlegen kann.
5. § 10a Abs. 5 S. 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 24a EStG steht einer Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nur entgegen, wenn
der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages eine unzutreffende Bescheinigung über die geleisteten Altersvorsorgebeiträge ausgestellt
hat und diese nachträglich aufhebt oder korrigiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 843 Nr. 9 XAAAD-98085
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.10.2011 - 13 K 1051/11
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