Umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostituiertenumätzen
Leitsatz
1. Die Umsatzerlöse aus den Dienstleistungen von Prostituierten im Rahmen eines Bordellbetriebes sind dessen Betreiber zuzuordnen,
wenn er die Dienstleistungen im Außenverhältnis im eigenen Namen an die Leistungsempfänger erbringt.
2. Dies ist der Fall, wenn er die Prostituiertenumsätze aus der Sicht der Freier (Leistungsempfänger) mit Hilfe der Prostituierten
angeboten und ausgeführt hat.
3. Für die umsatzsteuerrechtliche Zurechnung ist unerheblich, ob die Prostituierten innerhalb des Bordellbetriebes als Arbeitnehmer
oder Subunternehmer tätig geworden sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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