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Track 08 | Sonderausgaben: Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge eines Kindes
Ein Steuerpflichtiger kann den Sonderausgabenabzug auch für Beiträge geltend machen, die er im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind übernommen hat, für das er Anspruch auf Kindergeld hat. Dabei kommt es nach einer Verfügung der OFD Magdeburg nicht darauf an, wer die Versicherungsbeiträge tatsächlich bezahlt hat.
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurde bekanntlich im Jahr 2009 die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung neu geregelt. So kann der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug ab dem Veranlagungszeitraum 2010 auch für Beiträge geltend machen, die er im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind übernommen hat, für das er Anspruch auf Kindergeld hat.
Lange Zeit war umstritten: Können von den Eltern die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes auch dann als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn nicht die Eltern die Versicherungsbeiträge tatsächlich bezahlt haben, sondern das Kind? Typischer Fall: Ein Kind absolviert eine Berufsausbildung und die Beiträge werden vom Arbeitgeber einbehalten. Einige Finanzämter verlangten in diesen Fällen: Die Eltern müssen ihrem Kin...