Bei einer
Fremdwährungsverbindlichkeit, mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren,
begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung keine voraussichtlich dauernde
Teilwerterhöhung.
Bei der für die Abzinsung
notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3
EStG) kommt es nicht darauf an, dass das Darlehen mit
einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der
tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht
gekündigt werden wird.
Bei börsennotierten Aktien ist
eine voraussichtlich dauerhafte Teilwertminderung anzunehmen, wenn im Zeitpunkt
der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige
Wertaufholung vorliegen. Diese Grundsätze sind nur auf solche Darlehen
übertragbar, die kurzfristig oder ggf. mittelfristig zurückzuzahlen sind
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 706 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2012 S. 640 YAAAD-97882
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.07.2011 - 4 K 287/10
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