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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 287/10 EFG 2012 S. 706 Nr. 8

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, EStG § 52 Abs. 16

Bewertung von Fremdwährungsdarlehen

Leitsatz

  1. Bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit, mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung.

  2. Bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) kommt es nicht darauf an, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird.

  3. Bei börsennotierten Aktien ist eine voraussichtlich dauerhafte Teilwertminderung anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Diese Grundsätze sind nur auf solche Darlehen übertragbar, die kurzfristig oder ggf. mittelfristig zurückzuzahlen sind

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 706 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2012 S. 640
YAAAD-97882

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.07.2011 - 4 K 287/10

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