Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus der Sportlertätigkeit eines Gewichthebers der Bundesliga-Mannschaft eines Vereins
Mehraufwendungen eines Gewichthebers für Ernährung sind keine Betriebsausgaben
Voraussetzungen einer steuerfreien Aufwandsentschädigung
Leitsatz
1. Hat ein für die erste Bundesligamannschaft eines Vereins aktiver Gewichtheber in einem Zeitraum von sieben Jahren von dem
Verein Siegprämien und sonstige Zahlungen in Höhe von insgesamt 20.346 Euro erhalten und in diesem Zeitraum –nicht belegte–
Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 5.530 Euro geltend gemacht, so ist von einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten
gewerblichen Tätigkeit auszugehen.
2. Von dem Verein gezahlte „Aufwandsentschädigungen” können nur dann als steuerfreie Aufwandsentschädigungen behandelt werden,
wenn sie dem Sportler nachweislich tatsächlich entstandene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ersetzen.
3. Auch wenn ein Gewichtheber unstreitig erhöhte Aufwendungen für Ernährung hat, führen die Mehraufwendungen für Verpflegung
nicht zu abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, sondern gehören zu den nach § 12 Nr. 1 EStG insgesamt nicht abziehbaren
Kosten der Lebensführung; eine Aufteilung ist insoweit nicht möglich.
4. Die Regelung in AEAO zu § 67a Nr. 26, wonach Zahlungen eines Vereins an einen seiner Sportler bis zu 358 Euro je Monat
im Jahresdurchschnitt noch als Aufwandsentschädigung und daher als unschädlich anzusehen sind, gilt lediglich für die Beurteilung
der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen des Vereins, nicht aber für die Besteuerung des Sportlers.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-97874
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 25.05.2011 - 3 K 469/09
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