Aufhebung der BMF-Schreiben zur Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien oder Investmentanteilen über den Dividendenstichtag
Bezug: (BStBl 2009 I S. 631) –;
Bezug: (BStBl 2010 I S. 752) –;
Bezug:
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die oben genannten BMF-Schreiben mit Wirkung ab dem aufgehoben. Diese BMF-Schreiben regeln Fragen der Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Aktien bzw. Investmentanteilen. Dieser Bereich der Kapitalertragsteuererhebung bzw. -erstattung wurde im Rahmen des OGA W-IV-Umsetzungsgesetzes (BGBl 2011 I S. 1126) mit Wirkung ab dem umfassend neu geregelt.
Für Vorgänge vor dem sind die oben genannten BMF-Schreiben weiterhin anzuwenden. § 18 Absatz 21 InvStG in der Fassung des Regierungsentwurfs des OGA W-IV-Umsetzungsgesetzes hat im Gesetzgebungsverfahren keine Änderungen erfahren. Da diese Regelung nach ihrem Wortlaut nur für zugeflossene Kapitalerträge Anwendung findet, ist in Fällen, in denen einem Dachfonds ausschüttungsgleiche Erträge eines Zielfonds nach dem und vor dem als zugeflossen gelten (siehe Tz. 4 des , die Vorlage der durch das BMF-Schreiben geforderten Berufsträgerbescheinigung Voraussetzung für die Erstattung der Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut.
BMF v. - IV C 1 -
S 2252/09/10003 :
006
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 1112
BB 2011 S. 3092 Nr. 50
DStZ 2012 S. 7 Nr. 1
EStB 2011 S. 438 Nr. 12
StB 2012 S. 10 Nr. 1
StBW 2011 S. 1186 Nr. 26
WPg 2012 S. 56 Nr. 1
UAAAD-97584