BAG Urteil v. - 3 AZR 383/09

Betriebsrentenberechnung - Auslegung einer Ruhegeldordnung - betriebliche Übung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG

Instanzenzug: Az: 1 Ca 1701/06 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 4 Sa 378/07 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers.

Der 1941 geborene Kläger war in der Zeit vom bis zum bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (ursprünglich: W Fg AG - im Folgenden: WFG; später: R W-W-E AG - im Folgenden: R WWE AG) beschäftigt. Im Anstellungsschreiben der WFG vom , welches vom Kläger gegengezeichnet wurde, heißt es ua.:

Die WFG hatte am mit dem Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung“ geschlossen, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

Die in der „Betriebsvereinbarung“ in Bezug genommene Ruhegeldordnung (im Folgenden: RGO 53), die sowohl vom Vorstand als auch vom Betriebsrat handschriftlich unterzeichnet ist, enthält folgende Regelungen:

Die WFG kündigte die „Betriebsvereinbarung“ vom einschließlich der RGO 53 im Zusammenhang mit einer tariflichen Neuregelung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst zum . Mit Schreiben vom teilte sie dem Kläger dazu mit:

Im Jahr 1990 schloss die WFG mit ihrem Betriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung mit folgendem Inhalt:

7Im Jahr 1998 wurde der Gasversorgungsbereich der V Ew AG (VEW) in die WFG eingebracht. Zur Vereinheitlichung des Tarifrechts bei der WFG wurde tarifvertraglich vereinbart, künftig auf alle Beschäftigten des Unternehmens das VEW-Tarifwerk anzuwenden.

Am schloss die WFG demgemäß mit den Gewerkschaften ÖTV und DAG einen Rahmentarifvertrag, der in Abschn. 9 einen Tarifvertrag über eine Garantierte individuelle Zulage (im Folgenden: TV-GIZ) enthält. Hierin heißt es ua.:

In Abschnitt 10 enthält der Rahmentarifvertrag Besitzstandsregelungen, deren § 4 auszugsweise lautet:

Am schloss die WFG mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Pensionsfähigkeit der Garantierten individuellen Zulage. Dort heißt es:

Am 28. April/ schloss der Kläger mit der WFG einen Änderungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom bis zum als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wurde. Der Änderungsvertrag enthält in § 4 folgende Regelung:

12Der Kläger schied mit Ablauf des aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus. Seit dem bezieht er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Am schlossen der Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen eV sowie der Verein Rheinischer Braunkohlenbergwerke eV auf der einen Seite und die ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sowie die IG-Bergbau, Chemie, Energie auf der anderen Seite den Vergütungstarifvertrag (im Folgenden: Vergütungs-TV 2005) ab, der rückwirkend zum in Kraft trat und den bis zum geltenden Vergütungs-Tarifvertrag ablöste. Im Vergütungs-TV 2005 heißt es:

Am schloss die R WWE AG mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung ab, in der es ua. heißt:

Mit Schreiben vom teilte die R WWE AG dem Kläger mit, er erhalte aufgrund der Tarifanpassung 2004 rückwirkend ab dem eine Betriebsrente iHv. 2.276,74 Euro. Eine Neuberechnung des Ruhegeldes ab dem erfolge, sobald die noch offenen Fragen zur Umsetzung der Tariferhöhung 2005 für die Ruhegeldberechtigten geklärt seien. Mit Schreiben vom wies sie darauf hin, dass der Aufstockungsbetrag 2 nicht ruhegeldfähig sei. Unter dem nahm die R S AG dienstleistend für die R WWE AG folgende Neuberechnung der Betriebsrente des Klägers für das Jahr 2005 vor:

16In diese Berechnung hatten zwar die durch den Vergütungs-TV 2005 erfolgte Anhebung der Tabellenvergütung sowie des Grundbetrages Eingang gefunden. Der aufgrund § 1 Abs. 5 des Vergütungs-TV 2005 erstmals gewährte Aufstockungsbetrag 2 (AB 2) sowie die in § 2 des Vergütungs-TV 2005 vorgesehene Pauschalabgeltung iHv. 1.000,00 Euro blieben indes unberücksichtigt.

17Dagegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für das Jahr 2005 seien auch der Aufstockungsbetrag AB 2 nach § 1 Abs. 5 des Vergütungs-TV 2005 sowie die in § 2 Abs. 1 des Vergütungs-TV 2005 vorgesehene Pauschalabgeltung iHv. 1.000,00 Euro zu berücksichtigen. Dies folge aus § 7 Abs. 3 RGO 53. Bei der RGO 53 handle es sich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine Gesamtzusage. Die hieraus resultierenden Ansprüche könnten weder durch den Vergütungs-TV 2005 noch durch die Betriebsvereinbarung vom eingeschränkt werden. Aber auch dann, wenn es sich bei der RGO 53 um eine Betriebsvereinbarung handeln sollte, gelte nichts anderes. Die Regelungskompetenz der Betriebspartner erstrecke sich nicht auf bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer, weshalb die auf der RGO 53 beruhenden Ansprüche durch die Betriebsvereinbarung vom nicht hätten verschlechtert werden können. Die tarifliche Einmalzahlung iHv. 1.000,00 Euro sei bei der Berechnung seiner Betriebsrente auch deshalb zu berücksichtigen, weil dies einer betrieblichen Übung bei der Beklagten entspreche. In den Jahren 1995, 1996, 1999 sowie 2000 habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine tarifliche Einmalzahlung bei der Anpassung der Ruhegeldbezüge ua. des Mitarbeiters W in Ansatz gebracht.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

19Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben und den Aufstockungsbetrag 2 bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers berücksichtigt. Der Kläger begehrt mit seiner Revision eine Berechnung seiner Betriebsrente auch unter Berücksichtigung der Pauschalabgeltung nach § 2 des Vergütungs-TV 2005, wohingegen die Beklagte mit ihrer Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, dh. eine vollständige Klageabweisung begehrt. Beide Parteien beantragen, die Revisionen der jeweils anderen Partei zurückzuweisen.

Gründe

21Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, und zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Weder die Pauschalabgeltung nach § 2 des Vergütungs-TV 2005 noch der in § 1 Abs. 5 des Vergütungs-TV 2005 geregelte Aufstockungsbetrag 2 (AB 2) sind bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach § 7 Abs. 3 RGO 53 zu berücksichtigen.

22A. Die Klage ist insgesamt zulässig. Das gilt auch für den Feststellungsantrag.

23I. Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). So verhält es sich hier. Der Kläger begehrt die Feststellung, welche Vergütungsbestandteile bei der Berechnung seiner Betriebsrente zu berücksichtigen sind. Die begehrte Feststellung betrifft daher den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten.

24II. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht. Der Antrag ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. hierzu  - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11; - 8 AZR 446/02 - zu II 1 a bb der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2). Im Übrigen hat der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, da die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Umfang ihrer Leistungspflicht bestreitet.

25B. Die Klage ist unbegründet. Weder die in § 2 des Vergütungs-TV 2005 vorgesehene Pauschalabgeltung iHv. 1.000,00 Euro noch der Aufstockungsbetrag 2 (AB 2) nach § 1 Abs. 5 des Vergütungs-TV 2005 sind bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers zu berücksichtigen.

26I. Die Pauschalabgeltung nach § 2 des Vergütungs-TV 2005 ist weder nach § 7 Abs. 3 RGO 53 noch nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers zu berücksichtigen.

271. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der in § 2 des Vergütungs-TV 2005 vorgesehenen Pauschalabgeltung nach § 7 Abs. 3 RGO 53. Nach dieser Bestimmung sind für die Berechnung des Ruhegeldes nur Änderungen der Gehalts- oder Lohnsätze maßgeblich. Dazu gehört die Pauschalabgeltung nicht. Dies ergibt eine Auslegung der RGO 53.

28a) Die RGO 53 ist Teil der zwischen dem Vorstand der WFG und dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung vom und damit selbst eine Betriebsvereinbarung.

29Die Vereinbarung zwischen dem Vorstand der WFG und dem Betriebsrat vom ist nicht nur in der Überschrift als „Betriebsvereinbarung“ bezeichnet. Die Betriebspartner haben vielmehr ausdrücklich vereinbart, dass „folgende Betriebsvereinbarung im Sinne des § 57 des Betriebsverfassungsgesetzes abgeschlossen“ wird. Sie hatten daher einen eigenständigen Regelungswillen. Dieser ist darauf gerichtet, dass „die als Anlage beigefügte Ruhegeldordnung … zum Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung gemacht“ wird. Damit wurden die Regelungen der RGO 53 Gegenstand der Betriebsvereinbarung. Die RGO 53 ist vom Vorstand der WFG und vom Betriebsrat handschriftlich unterzeichnet, so dass auch die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 77 Abs. 2 BetrVG erfüllt sind.

30b) Die Betriebsvereinbarung ist der ausschließliche Geltungsgrund für die RGO 53. Diese findet nicht zusätzlich - oder allein - aufgrund einer Gesamtzusage Anwendung. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers weder aus der Regelung in der Betriebsvereinbarung vom , wonach die Belegschaftsmitglieder als Ergänzung ihres Arbeitsvertrages eine ausdrückliche schriftliche Feststellung über die Anwendung der RGO 53 erhalten, noch aus der Präambel der RGO 53, die bestimmt, dass der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der RGO 53 entsteht, soweit dies im einzelnen Arbeitsvertrag festgelegt wird.

31aa) Diese Bestimmungen können nicht dahin verstanden werden, dass der Anspruch auf die in der RGO 53 geregelten Leistungen entgegen § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG von einer individualvertraglichen Zusage abhängig sein soll. Bei einem derartigen Verständnis wäre die Betriebsvereinbarung unwirksam. Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet ( - zu B II 2 c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 80 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 60; - 1 ABR 12/98 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 90, 194). Da nicht angenommen werden kann, dass die Betriebspartner eine unwirksame Betriebsvereinbarung schließen wollten, sind die Regelungen gesetzeskonform so auszulegen, dass mit ihnen lediglich beabsichtigt war, die Arbeitnehmer darüber zu informieren, nach welchen Bestimmungen sich ihre Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten.

32bb) Mit der „Feststellung“ bzw. „Festlegung“ im Arbeitsvertrag sollte den Arbeitnehmern auch kein eigenständiger, vom Schicksal der Betriebsvereinbarung unabhängiger zusätzlicher individualvertraglicher Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der RGO 53 eingeräumt werden. Hiergegen sprechen schon die Begriffe „Feststellung“ und „Festlegung“. Diese Begriffe sind nicht gleichbedeutend mit einer „Zusage“ oder dem Eingehen einer Verpflichtung, sondern beschreiben lediglich das Festhalten, also die Dokumentation einer Vereinbarung, die bereits anderweitig getroffen wurde.

33cc) In diesem Sinne ist auch das Anstellungsschreiben vom zu verstehen, mit dem die WFG dem Kläger nur „zur Kenntnis“ gegeben hatte, dass die Ruhegeldordnung der Gesellschaft auf ihn Anwendung findet. Damit wurde lediglich deklaratorisch auf die Regelungen der Betriebsvereinbarung verwiesen.

34c) Als Betriebsvereinbarung ist die RGO 53 nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen ihres normativen Charakters objektiv wie ein Gesetz auszulegen. Es kommt in erster Linie auf Wortlaut und Systematik sowie den daraus ohne Weiteres erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung an. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit hiernach kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungsmittel wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (vgl.  - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 13; - 3 AZR 189/03 - EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 5).

35d) Danach ergibt die Auslegung des § 7 Abs. 3 RGO 53, dass bei der Berechnung der Betriebsrente Änderungen des Entgelts der aktiven Beschäftigten nur insoweit zu berücksichtigen sind, als hierdurch eine Änderung der Lohn- oder Gehaltssätze bewirkt wird, nicht jedoch Einmalzahlungen wie die Pauschalabgeltung nach § 2 des Vergütungs-TV 2005.

36aa) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 RGO 53 wirkt sich nicht jede Änderung der Gehälter oder Löhne der aktiven Mitarbeiter der WFG auf das Ruhegeld aus, vielmehr muss es sich um die Änderung von Entgeltbestandteilen handeln, die nach Gehalts- oder Lohnsätzen bemessen werden. Für die Neuberechnung des Ruhegeldes sind nach § 7 Abs. 3 RGO 53 die „neuen Gehalts- oder Lohnsätze maßgebend, die der Ruhegeldempfänger im Falle seiner Beschäftigung in seiner früheren Tätigkeit beziehen würde“.

37Unter „Gehalts- und Lohnsätzen“ sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Bemessungsfaktoren zu verstehen, mit denen das Entgelt für die Arbeitsleistung während eines längeren Zeitraums wiederkehrend und stetig berechnet wird. Mit der Formulierung „Gehalts- und Lohnsatz“ wird der Preis für die Arbeitsleistung iS eines Tarifs, also nach einem feststehenden System beschrieben. Davon werden Einmalzahlungen wie die Pauschalleistung nach § 2 des Vergütungs-TV 2005 nicht erfasst. Sie sind nicht Teil eines für längere Zeit geschaffenen Vergütungssystems.

38bb) Aus der Systematik des § 7 RGO 53 folgt nichts anderes. § 7 Abs. 1 RGO 53 stellt bei der erstmaligen Berechnung des Ruhegeldes auf das Grundeinkommen ab. Hier bleiben nicht stetige Vergütungsbestandteile außer Betracht. Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, wenn auch bei der Neuberechnung des Ruhegeldes derartige Vergütungsbestandteile unberücksichtigt bleiben. Eine Berücksichtigung von Einmalzahlungen ließe sich auch deshalb nicht mit der Systematik des § 7 RGO 53 vereinbaren, weil offenbliebe, auf welchen Zeitraum die Zahlungen verteilt werden müssten. Das wird gerade im vorliegenden Fall deutlich. Der Kläger stellt insoweit auf das Jahr des Zuflusses ab und verteilt die Einmalzahlung auf die zwölf Kalendermonate des Jahres 2005. Der Vergütungs-TV 2005 hatte allerdings eine Laufzeit bis zum , so dass auch eine Verteilung auf die Zeit vom bis zum denkbar wäre.

392. Ein Anspruch auf die Berücksichtigung der in § 2 des Vergütungs-TV 2005 geregelten Pauschalabgeltung bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers folgt auch nicht aus den Grundsätzen einer betrieblichen Übung.

40a) Der Gesetzgeber hat die betriebliche Übung ausdrücklich als Rechtsquelle für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB stillschweigend angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, ist danach zu beurteilen, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitsgebers schließen durften (vgl.  - zu II 1 a der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2; - 10 AZR 385/05 - Rn. 35, BAGE 118, 360; - 10 AZR 274/07 - Rn. 15, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 80 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 8; - 10 AZR 606/07 - Rn. 27, BAGE 127, 185). Soweit Leistungen jährlich an die gesamte Belegschaft erbracht werden, gilt die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zu einem Rechtsanspruch auf die Leistungen führt (vgl.  - Rn. 11, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10).

41b) Danach hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Kläger kein eine betriebliche Übung begründendes gleichförmiges Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen in der Vergangenheit dargelegt hat.

42aa) Für die Entstehung einer betrieblichen Übung wäre nicht nur erforderlich gewesen, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen in der Vergangenheit die Betriebsrenten zumindest einer hinreichenden Anzahl von Versorgungsempfängern unter Berücksichtigung tariflicher Einmalzahlungen berechnet hätten. Eine betriebliche Übung, auf die der Kläger sein Begehren mit Erfolg stützen könnte, würde zudem voraussetzen, dass die tariflichen Einmalzahlungen auch dann in die Neuberechnung der Betriebsrente eingeflossen sind, wenn sie für die aktiven Mitarbeiter nicht versorgungsfähig waren. Der Kläger hat jedoch lediglich dargelegt, dass bei dem Mitarbeiter W in den Jahren 1995, 1996, 1999 sowie 2000 Einmalzahlungen bei der Neuberechnung der Betriebsrente Berücksichtigung fanden. Dazu, dass es sich hierbei um für die aktiven Mitarbeiter nicht versorgungsfähige Zahlungen handelte, fehlt jeglicher Vortrag. Zudem genügt die Zahlung an einen einzigen Versorgungsempfänger nicht zur Begründung einer betrieblichen Übung.

43bb) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers die Anforderungen an die Darlegungslast insoweit nicht verkannt. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Senats vom (- 3 AZR 350/92 -). Anders als im Streitfall konnte der dortige Kläger nicht nur einen, sondern sechs vergleichbare Arbeitnehmer namentlich benennen, die die Vergünstigung erhalten hatten. Dies indizierte ein gleichförmiges Verhalten, so dass der dortige Arbeitgeber verpflichtet war, zu den benannten Einzelfällen substantiiert Stellung zu nehmen. Es kommt hinzu, dass in dem dortigen Verfahren der Kläger keinen Einblick in die Daten der übrigen Arbeitnehmer hatte, während der Kläger im vorliegenden Verfahren selbst vorträgt, dass ihm die Fakten und Hintergründe zur Berechnung der Betriebsrenten aus seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender in der Zeit von 1972 bis 1985 sowie aus seiner Zugehörigkeit zur Personalabteilung seit 1985 (später sogar als Leiter der Personalabteilung) aus eigener Anschauung bekannt waren. Es hätte daher dem Kläger als Anspruchsteller oblegen, sein Vorbringen zur Entstehung einer betrieblichen Übung durch Benennung und Darstellung weiterer Einzelfälle zu substantiieren. Erst dann wäre die Beklagte gehalten gewesen, hierauf näher einzugehen.

44cc) Die hiergegen mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

45(1) Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision den unterbliebenen Hinweis des Landesarbeitsgerichts (§ 139 ZPO) auf erforderlichen weiteren Sachvortrag im Hinblick auf die in der Vergangenheit praktizierte Einbeziehung tariflicher Einmalzahlungen bei der Berechnung der Betriebsrenten beanstandet, ist unzulässig. Wird eine Verletzung des § 139 ZPO gerügt, reicht es nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht aus, dass die Partei, die die Rüge erhebt, pauschal auf die Verletzung der Aufklärungspflicht hinweist. Sie muss vielmehr im Einzelnen vortragen, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen sie auf den vermissten Hinweis hin vorgebracht hätte. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung der Hinweispflicht für das angefochtene Urteil kausal war (vgl.  - zu II 3 e aa der Gründe, BAGE 109, 145; - 8 AZR 607/07 - Rn. 58, AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers, der nur pauschal darauf verweist, dass er seinen Vortrag noch in der der Entscheidung vorangehenden mündlichen Verhandlung hätte präzisieren können, nicht gerecht. Es fehlt die Darlegung, was der Kläger im Einzelnen vorgetragen oder präzisiert hätte.

46(2) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Urteil des Landesarbeitsgerichts beruhe auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO, da es der Frage hätte nachgehen und Beweis durch das Zeugnis der Frau E hätte erheben müssen, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Jahren 1995, 1996, 1999 und 2000 auch tarifliche Einmalzahlungen in die Ruhegeldberechnungen hat einfließen lassen. Ohne die Benennung bestimmter Versorgungsempfänger, bei denen in den entsprechenden Jahren so verfahren worden sein soll, wäre eine Beweiserhebung auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen. Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Jahren 1995, 1996, 1999 und 2000 bei dem Versorgungsempfänger W tarifliche Einmalzahlungen bei der Berechnung des Ruhegeldes berücksichtigt hat, wurde von der Beklagten nicht bestritten, so dass insoweit eine Beweiserhebung nicht geboten war.

473. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, die in § 2 des Vergütungs-TV 2005 geregelte Pauschalabgeltung iHv. 1.000,00 Euro bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger hat nicht behauptet, dass diese im Jahr 2005 gewährte Pauschalabgeltung bei der Berechnung der Betriebsrente anderer Ruhegeldempfänger Berücksichtigung fand. Aus einer entsprechenden Handhabung in der Vergangenheit könnte insoweit nur ein Anspruch aus betrieblicher Übung, nicht jedoch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz resultieren.

48II. Der Aufstockungsbetrag 2 (AB 2) ist bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach § 7 Abs. 3 RGO 53 ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Vergütungsbestandteile wie den Aufstockungsbetrag 2 gab es bei Abschluss der Betriebsvereinbarung am nicht. § 7 Abs. 3 RGO 53 regelt nicht, wie zu einem späteren Zeitpunkt neu eingeführte, nicht ruhegehaltsfähige Vergütungsbestandteile bei der Fortschreibung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens zu behandeln sind. Mit der Einführung des Aufstockungsbetrages 2 durch den Vergütungs-TV 2005 ist demnach eine unklare Rechtslage entstanden. Diese konnten die Betriebspartner durch eine entsprechende Klarstellung mittels der GBV vom , wonach der Aufstockungsbetrag 2 nicht versorgungsfähig iSd. RGO 53 ist, auch rückwirkend beseitigen (vgl. dazu  - Rn. 33 f., AP BetrAVG § 2 Nr. 57), ohne dass es auf die Frage ihrer Regelungskompetenz für ausgeschiedene Arbeitnehmer und Betriebsrentner ankommt.

491. Durch die Einführung des Aufstockungsbetrages 2 ist hinsichtlich der Neuberechnung des Ruhegeldes nach § 7 Abs. 3 RGO 53 eine unklare Rechtslage entstanden.

50a) Die Einführung des Aufstockungsbetrages 2 hat zwar eine Veränderung der „Gehalts- und Lohnsätze“ iSd. § 7 Abs. 3 RGO 53 bewirkt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich beim AB 2 um eine neu eingeführte Lohnart handelt. Der Aufstockungsbetrag 2 ist ein Entgeltbestandteil, der nach einem festen Schema wiederkehrend, dh. auf unbestimmte Zeit gezahlt wird und der auch dem Kläger zustünde, sofern er in seiner früheren Tätigkeit weiterbeschäftigt würde.

51b) § 7 Abs. 3 RGO 53 trifft jedoch keine Regelung darüber, wie Vergütungsbestandteile, die zwar zu einer Änderung der Lohn- und Gehaltssätze iSd. § 7 Abs. 3 RGO 53 führen, für die Aktiven allerdings nicht ruhegehaltsfähig sind, bei der Fortschreibung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens zu behandeln sind.

52aa) Allein aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 RGO 53, der eine Beschränkung auf versorgungsfähige Entgeltbestandteile nicht enthält, könnte geschlossen werden, dass alle Entgeltbestandteile iSd. § 7 Abs. 3 RGO 53 bei der Berechnung der laufenden Betriebsrente der bereits im Ruhestand befindlichen Mitarbeiter Berücksichtigung finden, unabhängig davon, ob sie für die Aktiven versorgungsfähig sind oder nicht.

53bb) Demgegenüber spricht die Systematik des § 7 RGO 53 dafür, dass nur diejenigen Gehaltsbestandteile der aktiven Beschäftigten bei der Berechnung der laufenden Betriebsrenten der bereits im Ruhestand befindlichen Mitarbeiter Berücksichtigung finden, die auch für die Aktiven ruhegeldfähig sind.

54(1) § 7 Abs. 3 RGO 53 regelt die Neuberechnung der nach § 7 Abs. 1 RGO 53 erstmalig ermittelten Betriebsrente.

55Bei der erstmaligen Berechnung der Betriebsrente nach § 7 Abs. 1 RGO 53 sind nicht sämtliche Bestandteile des Einkommens, sondern nur die pensionsfähigen Entgeltbestandteile zugrunde zu legen. So sind lediglich ¾ des näher definierten Jahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen. Zum Jahresarbeitsverdienst gehören zwar bei Arbeitern der tarifliche oder vertragliche Lohn einschließlich der Familienzulage und bei Angestellten die tarifliche oder vertragliche Vergütung einschließlich Wohnungsgeld, nicht jedoch die Sonder- und Nebenvergütungen. Stellenzulagen werden nur insoweit Berechnungsgrundlage, als sie im Einzelfall ausdrücklich ganz oder teilweise als pensionsfähig erklärt worden sind. Damit gibt es bereits bei der erstmaligen Berechnung der Betriebsrente nach § 7 Abs. 1 RGO 53 Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht pensionswirksam werden.

56(2) Zudem hat § 7 Abs. 3 RGO 53 in erster Linie die veränderten Gehalts- bzw. Lohnsätze im Blick, die sich aus der Zuordnung zu einer Lohn- oder Gehaltsgruppe ergeben. Damit stellt die Bestimmung in erster Linie auf die „tabellenwirksamen“ Vergütungsbestandteile ab, deren Pensionsfähigkeit außer Frage steht.

57(3) Schließlich würde eine Berücksichtigung sämtlicher Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile der aktiven Beschäftigten bei der Berechnung der laufenden Betriebsrente der Versorgungsempfänger unabhängig davon, ob sie für die Aktiven ruhegeldfähig sind, dazu führen, dass sich das ruhegeldfähige Einkommen der Pensionäre stärker erhöht als das ruhegeldfähige Einkommen der aktiven Beschäftigten, auf deren Gehaltsentwicklung in § 7 Abs. 3 RGO 53 Bezug genommen wird. Für eine derartig ungewöhnliche Regelung bedürfte es deutlicher Hinweise im Regelungswerk, die jedoch nicht vorhanden sind.

582. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Betriebspartner bei Abschluss der Betriebsvereinbarung am die Frage, wie zu einem späteren Zeitpunkt neu eingeführte, nicht ruhegehaltsfähige Vergütungsbestandteile bei der Fortschreibung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens zu behandeln sind, nicht bedacht haben. Durch die Einführung des Aufstockungsbetrages 2 ist damit eine Regelungslücke, dh. eine unklare Rechtslage entstanden. Diese konnten die Betriebspartner durch eine entsprechende Klarstellung mittels der GBV vom auch rückwirkend beseitigen (vgl. dazu  - Rn. 33 f., AP BetrAVG § 2 Nr. 57). Dies haben sie getan, indem sie festgelegt haben, dass der Aufstockungsbetrag 2 nicht versorgungsfähig iSd. RGO 53 ist. Vertrauensschutzgesichtspunkte waren dabei wegen der Unklarheit der Rechtslage nicht zu beachten. Auf die Frage der Regelungskompetenz der Betriebspartner für ausgeschiedene Arbeitnehmer und Betriebsrentner kommt es deshalb nicht an.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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VAAAD-97199