NWB Kommentar Bilanzierung
3. Aufl. 2012
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§ 319b Netzwerk
Ausgewählte Literatur
Auf die Hinweise zu → § 319 wird verwiesen.
I. Regelungsgehalt: Netzwerkdefinition (Abs. 1 Satz 3)
1§ 319b HGB widmet sich den in Art. 22 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie enthaltenen Unabhängigkeitsvorschriften. Diese zielen insbesondere auf die im internationalen Prüfungsgeschäft agierenden großen und mittelständischen Einheiten, die mit Ausnahmen (KPMG Europa) nicht kapitalmäßig verflochten sind, aber gleichwohl gemeinsame wirtschaftliche Interessen durch Anbietung von Prüfungs- und Beratungsleistungen verfolgen. Diese Zusammenarbeit darf sich nicht auf eines oder mehrere ad hoc begründete Auftragsverhältnisse beschränken – typisches Beispiel: Gemeinschaftsprüfungen (joint audits→ § 318 Rz. 20) –, sondern bedarf einer Institutionalisierung in vertraglicher Form, ohne die ein Zusammenwirken „für eine gewisse Dauer„ nicht denkbar ist. Das Netzwerk ist also durch die Art des Zusammenwirkens zu bestimmen.
Die Baumarktbetreiber B GmbH in Karlsruhe erwirbt als Tochtergesellschaft einen Vergleichsbetrieb, die B SA in Straßburg. Die Geschäftsführung der B GmbH bittet ihre Prüfungsgesellschaft W GmbH um Durchführung der Abschlussprüfung auch bei der B SA. Da ihr dies rechtlich ...