NWB Kommentar Bilanzierung
3. Aufl. 2012
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§ 318 Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers
I. Überblick
1Der Regelungsgehalt des § 318 HGB umfasst die
Bestellung,
Abberufung,
Ersetzung
des Abschlussprüfers.
2Der materiell wichtigste Regelungsbereich betrifft die Bestellung, die sich in drei Schritten vollzieht:
Wahl des Abschlussprüfers (→ Rz. 6 ff.),
Erteilung des Prüfungsauftrags (→ Rz. 21 ff.),
Annahme des Prüfungsauftrags (→ Rz. 21 ff.).
3Für die Konzernabschlussprüfung liefert das Gesetz in Abs. 2 hilfsweise Fiktionen zur Bestellung (→ Rz. 29).
4„Störungen„ des üblichen Bestellungsverfahrens, die in der Praxis höchst selten sind, werden in den Abs. 3 bis 8 behandelt:
Abs. 3: gerichtliche Ersetzung des gewählten Abschlussprüfers (→ Rz. 32 ff.),
Abs. 4: gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers (→ Rz. 38),
Abs. 5: gerichtliche Vergütungsvorgabe (→ Rz. 43 ff.),
Abs. 6-8: Kündigung des Prüfungsauftrags durch den Abschlussprüfer (→ Rz. 44 ff.).
II. Bestellung des Abschlussprüfers (Abs. 1)
1. Die Rechtsakte
5Zur wirksamen Bestellung des Jahresabschlussprüfers für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bedarf es zweier Rechtsakte:
Die EU-Kommission (→ § 317 Rz. 4a) stellt einen massiven Eingriff in diese Rechtsstruktur zur Debatte. Danach wäre die Bestellung, Vergütung u...