Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine
Voraussetzung für die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein ist u. a., dass nach der Satzung für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG). Diese Bestimmung stellt nicht nur ein Erfordernis für den Satzungsinhalt dar. Vielmehr sind hieran auch die nach Maßgabe der Satzung beschlossene Beitragsordnung und die tatsächliche Beitragspraxis auszurichten. Weder die Beitragspflicht noch die Beitragshöhe darf grundsätzlich an die vom Lohnsteuerhilfeverein zu erbringende Leistung geknüpft werden. Werden – entgegen dem Satzungsinhalt – die Mitgliedsbeiträge durch den Lohnsteuerhilfeverein leistungsabhängig erhoben, liegt demnach ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG vor, der den Widerruf der Anerkennung gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 StBerG zur Folge hat.
Indizien für eine Verknüpfung zwischen Beitrag und Leistung (verdecktes Leistungsentgelt) liegen vor (, BB 1989, 2067), wenn der Lohnsteuerhilfeverein
den Mitgliedsbeitrag regelmäßig nur einfordert, wenn ein Mitglied die Leistung des Vereins in Anspruch nimmt,
auf den Beitrag verzichtet, wenn ein Mitglied die Leistung des Vereins in dem betreffenden Jahr nicht in Anspruch nimmt oder
die Beitragshöhe bei zusammenveranlagten Ehegatten, die ausschließlich Einkünfte im Sinne von § 4 Nr. 11 StBerG erzielen und von denen nur ein Ehegatte Mitglied des Vereins ist, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten festsetzt.
Lohnsteuerhilfevereine arbeiten als Selbsthilfeeinrichtungen nach dem Kostendeckungsprinzip. Somit dürfen die Mitgliedsbeiträge lediglich die mit der gesamten Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten abdecken (vgl. BStBl 1997, II 778; BStBl 2011, II 185).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich für die Beitragserhebung der Lohnsteuerhilfevereine folgende Konsequenzen:
1. Unabhängigkeit der Beitragspflicht von der Beratungsleistung
Die Beitragspflicht darf nicht von der Beratungsleistung abhängig gemacht werden. Sämtliche Leistungen des Lohnsteuerhilfevereins sind durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Deshalb dürfen Lohnsteuerhilfevereine die an ihre Mitglieder auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen zu erbringenden Dienstleistungen keinesfalls leistungsbezogen z. B. nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen (, BB 1989, 2067).
Der Mitgliedsbeitrag ist nicht nur und nicht erst bei einer konkreten Leistung des Vereins, sondern – solange die Mitgliedschaft besteht – regelmäßig (jährlich) zu erheben. Es ist jedoch zulässig, dass der Lohnsteuerhilfeverein einen gewissen Ausgleich in der Beitragslast herstellt, wenn ein Mitglied erst bei aufgestautem Beratungsbedarf dem Verein beitritt (vgl. BStBl 2011, II 188).
2. Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich zu der in der Satzung oder Beitragsordnung bestimmten Fälligkeit zu entrichten, wobei einer vorschüssigen Fälligkeit der Vorrang eingeräumt werden sollte. Die Erhebung des Mitgliedsbeitrags erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beratungsleistung ist – vom Jahr des Vereinsbeitritts abgesehen – unzulässig, wenn sie den Mitgliedsbeitrag als verdecktes Leistungsentgelt erscheinen lässt.
3. Folgen der Nichtzahlung
Wird der Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ist im Regelfall ein Mahnverfahren durchzuführen oder das Mitglied auszuschließen. Der Lohnsteuerhilfeverein hat den Mitgliedsbeitrag regelmäßig innerhalb von 6 Monaten anzumahnen, eine eventuelle zweite Mahnung sollte zeitnah erfolgen. Bei einer erstmaligen Mahnung zu einem späteren Zeitpunkt würde der Zusammenhang zur Beitragspflicht zu stark gelockert. Bei anhaltender Säumnis sollte das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
4. Bemessung des Mitgliedsbeitrags
Die Beitragsordnung ist übersichtlich und auch für den nichtkundigen Laien leicht nachvollziehbar zu gestalten und dem Mitglied bekannt zu geben. Bei der Beitragsbemessung dürfen soziale Aspekte (z. B. Einkommensverhältnisse, Familienstand, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, Arbeitslosigkeit) berücksichtigt werden. Es ist unzulässig, den Beitrag nach dem Vermögen oder den Vermögenswerten (z. B. Anschaffungs-/Herstellungskosten des selbstgenutzten Wohneigentums) oder nach der Anzahl und/oder der Art der zur Einkommensteuererklärung erstellten Anlagen zu bemessen. Sofern die Erhebung des entsprechenden Mitgliedsbeitrags im Einzelfall zu einer unbilligen Härte für das Mitglied führen würde, bleibt es dem Lohnsteuerhilfeverein unbenommen, den Beitrag zu stunden oder zu ermäßigen.
5. Beratung von Ehegatten
Da der Verein nur für Mitglieder tätig werden darf, ist es unzulässig einen Ehegatten, der nicht Mitglied ist, mitzuberaten. Ebenso wenig dürfen dessen Einkommensverhältnisse mit in die Berechnung des Mitgliedsbeitrags einbezogen werden. Sind dagegen beide Ehegatten Mitglieder, so kann bei einer Staffelung der Beiträge nach den Einkommensverhältnissen das Einkommen der Ehegatten zur Ermittlung der Beitragshöhe zusammengefasst werden.
6. Aufnahmegebühr
Neben der Erhebung eines regelmäßigen (jährlichen) Mitgliedsbeitrags ist die Erhebung einer einmaligen Aufnahmegebühr wegen des mit der Aufnahme verbundenen Verwaltungsaufwands zulässig.
7. Rechtliche Hinweise zu den Folgen der Mitgliedschaft
Der Lohnsteuerhilfeverein soll sein Mitglied auf die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und die Kündigungsfristen ausdrücklich hinweisen. Außerdem müssen die Kündigungsmodalitäten so geregelt sein, dass das Mitglied – insbesondere bei Beitragserhöhungen – ausreichend Handlungsspielraum hat.
8. Geschäftsprüfung/Aufsichtsprüfung
Ob die tatsächliche Beitragspraxis der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG bzw. den satzungsmäßigen Bestimmungen entspricht, ist im Rahmen der Geschäftsprüfung gem. § 22 Abs. 1 StBerG zu prüfen. Darüber hinaus ist konkreten Hinweisen auf eine leistungsabhängige Beitragserhebung im Rahmen einer Aufsichtsprüfung nach § 28 Abs. 2 StBerG nachzugehen.
Diese Erlasse treten an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom an die Oberfinanzdirektionen ihrer Geschäftsbereiche ( BStBl 1990 I S. 244).
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg v. - -
3-S 0830/3 -
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - - 37 -
S 0830 - 015 - 35 981/11-
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - -
S 0830-1/2009 -
Ministerium
der Finanzen des Landes Brandenburg v. - - 36 -
S 0830 - 1/11 -
Die
Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - -
S 0830-2672 -
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg v. - - 55 -
S 0830 - 001/09 -
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - -
S 0830 A-003 II 12 -
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - - IV 310 -
S 0830 - 00000 - 2011/006 -
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - -
S 0830 - 11 - 33 2 -
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen v. - -
S 0830 - 8 - V A -2 -
Ministerium für Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz v. - -
S 0935 A - 444 -
Ministerium
der Finanzen des Saarlandes v. - - B/1 -
S 0830-3#001, 2011/76214 -
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - -
31-S0830-2/60-43680 -
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - - 44 -
S 0830 - 5 -
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - - VI 332 -
S 0840 - 019 -
Thüringer
Finanzministerium v. - -
S 0830 A-5
-
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 1086
SAAAD-96915