OFD Frankfurt/M. - S 2295 A - 6 - St 216

Bekanntgabe des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen an die Finanzverwaltung gemäß § 32b Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. § 52 Absatz 43a Satz 4 EStG

Bezug: BStBl 2011 I S., 214

Bezug:

Nach § 32b Absatz 3 EStG haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des § 32b Absatz 1 Nummer 1 EStG die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG) auszuweisen sind; § 41b Absatz 2 EStG und § 22a Absatz 2 EStG gelten entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen kann nach § 52 Absatz 43a Satz 4 EStG abweichend von § 32b Absatz 3 EStG den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich bekannt, dass erst-malig für die im Kalenderjahr 2011 gewährten Leistungen die Mitteilungen bis zum zu übermitteln sind.

Davon abweichend übermittelt die Bundesagentur für Arbeit (BA) die von ihr ausgezahlten Leistungen bereits erstmalig zum für die Kalenderjahre 2009 (Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld) und 2010 (alle von der BA erbrachten Arten von Lohnersatzleistungen) im Rahmen eines vorgezogenen Verfahrensbeginns für diesen Leistungsträger (Pilotierung).

Der für die Übersendung der Mitteilung erforderliche amtlich vorgeschriebene Datensatz ist auf den Elster-Internetseiten (http://www.elster.de) nach erfolgter Registrierung im Entwicklerbereich abrufbar.

Zur Weiterleitung der Mitteilungen ist die Angabe des steuerlichen Identifikationsmerkmals (IdNr.) des Leistungsempfängers erforderlich. Für die erstmalige Übermittlung der Daten für 2011 kann von den Mitteilungspflichtigen ab die IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgefragt werden (§ 52 Absatz 43a Satz 6 EStG). Für Leistungszeiträume ab hat der Leistungsempfänger den Sozialleistungsträgern auf Aufforderung seine IdNr. mitzuteilen. Verläuft die Anfrage erfolglos, kann die IdNr. nach § 22a Absatz 2 EStG beim BZSt abgefragt werden. Dieses Verfahren steht ab zur Verfügung ( BStBl 2010 I S. 499).

Die Ausnahmeregelung für die Bundesagentur für Arbeit bleibt bis dahin bestehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zusatz des HMdF:

Mitteilungspflichtige, die nicht über die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung verfügen und denen aufgrund geringer Fallzahlen von Leistungen die Schaffung dieser Voraussetzungen nicht zuzumuten ist, können auf Antrag die Daten auf Papier übermitteln, bis ihnen ein geeignetes Verfahren zur Datenfernübertragung zur Verfügung gestellt wird. Der entsprechende Antrag ist unter Angabe der Gründe, die einer elektronischen Übermittlung entgegenstehen, sowie unter Nennung der voraussichtlichen Fallzahlen an folgende Adresse zu richten:

Hessisches Ministerium der FinanzenReferat II 3Friedrich-Ebert-Allee 865185 Wiesbaden

Die nach einer erfolgten Genehmigung zu erstellenden Papierbescheinigungen sind an das Wohnsitzfinanzamt des jeweiligen Leistungsempfängers zu senden.

Anlage der OFD: Übersicht der Träger von Sozialleistungen, denen die Abgabe in Papierform genehmigt wurde. [Anlage nicht enthalten.]

OFD Frankfurt/M. v. - S 2295 A - 6 - St 216

Fundstelle(n):
ESt-Kartei HE § 32b EStG Karte 3
OAAAD-96912