Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB V ist keine laufende Geldleistung iSd § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I. Die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten bzw einer Kapitalgesellschaft, die vom Ehemann beherrscht wird, und seiner Ehefrau darf und muss davon abhängig gemacht werden, dass die Beschäftigung auch tatsächlich im vereinbarten Umfang ausgeübt worden ist (vgl NJW 1996, 833 zum Steuerrecht). Legen die Umstände des Falles ein missbräuchliches Verhalten oder eine Manipulation zu Lasten der Krankenkasse nahe, sind an den Nachweis der Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss an SozR 3-2500 § 5 Nr 37; vgl auch SozR 3-2500 § 5 Nr 40).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 32/2011 S. 2691 ZAAAD-96622
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.03.2011 - L 11 KR 2278/09
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