BGH Urteil v. - 3 StR 267/11

Strafzumessung nach schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes: Annahme eines Schmerzensgeldangebotes als Indiz für einen Täter-Opfer-Ausgleich

Gesetze: § 46a Nr 1 StGB, § 176a StGB, § 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB

Instanzenzug: LG Mönchengladbach Az: 32 KLs - 604 Js 178/10 - 20/10 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

2Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat der Strafausspruch Bestand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, er habe der 1996 geborenen Nebenklägerin durch ein reumütiges Geständnis die Aussage in der Hauptverhandlung erspart, sich bei deren Mutter für die Tat entschuldigt und sich freiwillig und ungeachtet seiner finanziellen Schwierigkeiten zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtet. Dass das Landgericht von der weitergehenden Prüfung abgesehen hat, ob aus diesen Gründen der anzuwendende Strafrahmen nach § 46a Nr. 1 StGB zu mildern ist, stellt keinen Rechtsfehler dar, denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht nahe. So weist auch der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass bei einem - wie hier - schwerwiegenden Sexualdelikt allein die Annahme eines Schmerzensgeldangebots regelmäßig noch kein ausreichendes Indiz dafür ist, das Opfer wolle sich damit auch auf den nach § 46a Nr. 1 StGB erforderlichen kommunikativen, auf umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der Tatfolgen angelegten Prozess mit dem Täter einlassen (vgl. , NStZ 2008, 452), das zugesagte Schmerzensgeld von 5.000 € zudem an der unteren Grenze des Vertretbaren liegt und der nach den Feststellungen mit ca. 21.000 € verschuldete Angeklagte zum Urteilszeitpunkt noch keine Zahlungen geleistet hatte.

3Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schäfer                                       Pfister                                    von Lienen

                         Mayer                                       Menges

Fundstelle(n):
UAAAD-96534