Keine Wertaufholungsverpflichtung bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen nach vorangegangener Verschmelzung
Leitsatz
1. Die gesetzlich vorgegebene Anschaffungsfiktion des § 13 Abs. 1 UmwStG (2003) führt dazu, dass die steuerlichen Anschaffungskosten
der Anteile an der übernehmenden Körperschaft dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft entsprechen, die
damit die Bewertungsobergrenze für eine Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG darstellen.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Buchwert aufgrund einer in der Vergangenheit liegenden Teilwertabschreibung unter den ursprünglichen
Anschaffungskosten liegt. Es besteht danach keine Wertaufholungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die nach § 13 Abs.
1 UmwStG (2003) angeschafften Anteile einer Tochtergesellschaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 562 Nr. 9 DStZ 2012 S. 5 Nr. 1 EFG 2012 S. 222 Nr. 3 KÖSDI 2012 S. 17802 Nr. 3 Ubg 2012 S. 412 Nr. 6 DAAAD-96382
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.05.2011 - 10 K 1483/09
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