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Einkommensteuer | Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuermessbeträge aus Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 sind nach Abs. 3 Satz 4 der Vorschrift nur anteilige Gewerbesteuermessbeträge einzubeziehen, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen. (2) § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 ist auch bei Vorliegen einer Organschaft nicht entsprechend auf anteilige Gewerbesteuermessbeträge anzuwenden, die aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) stammen. (3) Der „Durchleitung” anteiliger Gewerbesteuermessbeträge durch eine Kapitalgesellschaft steht die Abschirmung der Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern entgegen.
In den meisten Fällen erweist sich die Berufung auf das Trennungsprinzip und die Abschirmwirkung der Kapital...