BFH Beschluss v. - IX B 81/11

Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Feststellungsfrist

Gesetze: AO § 181 Abs. 5, EStG § 10d Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.

2 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (mehr); die aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. , BFHE 233, 326; vom IX R 36/10, BFHE 233, 314). Zudem hat das Finanzgericht (FG) die Klage im Sinne dieser Rechtsprechung abgewiesen. Denn zum einen hatte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Erklärungen zur Feststellung des von ihm begehrten Verlustabzugs auf den und den im November 2004 und damit erst nach Ablauf der maßgeblichen Feststellungsfristen (am für 1994 und am für 1995) eingereicht; zum anderen konnte ein verbleibender Verlustvortrag nach Ablauf der Feststellungsfristen auch nach § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) nicht mehr gesondert festgestellt werden, weil der Kläger nach den Feststellungen des FG in bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen (1997 und 1998) über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügte. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erforderlich.

3 Die darüber hinaus in den nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsätzen vom 8. Juli und enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. , BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 39 Nr. 1
HAAAD-96184